Haftung des Vorstandes

Haftung des Vorstandes

Vereinswissen für MSO & Co.

Haftung im Verein: wofür der Vorstand privat haftet

Der Vorstand führt den Verein und trägt dafür rechtlich die Verantwortung. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Fehler privat bezahlt werden muss. Für die Haftung im Vorstand eines Vereins kommt es darauf an, ob Pflichten verletzt wurden. Dieser Beitrag ordnet ein, was das im Alltag bedeutet.

Was du hier erfährst:

  • ob der Vorstand tatsächlich mit dem Privatvermögen haftet
  • welche Grenze in § 31a BGB seit Januar 2026 gilt und wo die Erleichterung nicht greift
  • vier Irrtümer, die sich hartnäckig halten
  • was ihr in Satzung, Zuständigkeiten und Fristen selbst regeln könnt

Haftet der Vorstand wirklich mit seinem Privatvermögen?

Ja, das kann passieren. Aber nicht so oft, wie viele befürchten.

Ein eingetragener Verein ist eine Juristische PersonEine Organisation, die vor dem Gesetz wie eine Person behandelt wird. Sie kann Eigentum haben, Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Beim Verein entsteht das mit der Eintragung ins Vereinsregister, erkennbar am Zusatz „e.V.“.. Er hat ein eigenes Vermögen, schließt selbst Verträge ab und wird selbst verklagt. Was der Vorstand in Ausübung seines Amtes tut, gilt rechtlich als Handeln des Vereins. Entsteht dabei ein Schaden, richtet sich der Anspruch nach § 31 BGB gegen den Verein, nicht gegen die Person, die unterschrieben hat.

Damit ist der Alltag abgedeckt, aus dem die meisten Schäden kommen: ein Mietvertrag, den niemand rechtzeitig gekündigt hat, eine Rechnung, die zweimal bezahlt wurde, ein Gerät, das bei einem Kurs zu Bruch geht. Zahlt der Verein.

Persönlich wird es, wenn zu dieser Zurechnung ein eigener Grund in der Person des Vorstandsmitglieds dazukommt. Ob das der Fall ist, entscheidet sich nicht pauschal, sondern an drei Punkten:

  • wie schwer die Pflichtverletzung war — ein Versehen wird anders bewertet als eine Entscheidung, die man ohne jede Grundlage getroffen hat
  • wie der Verein organisiert ist — ob es Beschlüsse, Protokolle und eine Kassenprüfung gibt, oder ob niemand nachvollziehen kann, wer was entschieden hat
  • wer wofür zuständig war — eine klare Aufgabenverteilung im Vorstand verschiebt die Verantwortung, hebt sie aber nicht auf

Ein Punkt, der oft falsch verstanden wird: Dass der Verein einen Schaden nicht bezahlen kann, verschiebt die Forderung nicht auf den Vorstand. Sie bleibt beim Verein und ist dann nur schwer durchsetzbar. Ein leeres Vereinskonto ist kein Haftungsgrund.

Wann haftet der Vorstand?

Die Haftung läuft in zwei Richtungen, und für beide gelten unterschiedliche Regeln.

Nach außen geht es um Ansprüche von Dritten, nach innen um Ansprüche des eigenen Vereins. Diese Unterscheidung wirkt zunächst wie Juristensprache, entscheidet aber darüber, ob die gesetzliche Erleichterung im nächsten Abschnitt überhaupt greift.

Haftung gegenüber Dritten

Dritte sind alle außerhalb des Vereins: Teilnehmende und ihre Eltern, Vertragspartner, Vermieter, das Finanzamt, Sozialversicherungsträger. In bestimmten Fällen können sie sich das Vorstandsmitglied direkt als Anspruchsgegner aussuchen, statt sich an den Verein zu halten.

  • Steuern und Sozialabgaben, die nicht oder zu spät abgeführt wurden
  • Verträge, die jemand ohne Vertretungsmacht oder gegen einen Beschluss geschlossen hat
  • Organisationsmängel bei Veranstaltungen und Kursen, etwa eine verletzte VerkehrssicherungspflichtWer Räume, Geräte oder eine Veranstaltung für andere öffnet, muss dafür sorgen, dass dabei niemand zu Schaden kommt. Dazu gehören abgesicherte Stolperstellen, geprüfte Geräte und eine Einweisung, bevor jemand eine Maschine benutzt. oder fehlende Aufsicht bei Angeboten für Kinder
  • ein Insolvenzantrag, der zu spät gestellt wurde

Haftung gegenüber dem Verein

Hier verlangt der Verein selbst Schadensersatz. Das klingt seltsam, kommt aber vor, meist nach einem Vorstandswechsel, wenn die neue Besetzung die Unterlagen durchgeht. Grundlage ist die Pflicht des Vorstands, die Vereinsgeschäfte sorgfältig zu führen.

  • Geld wurde für etwas ausgegeben, das die Satzung nicht deckt
  • ein Beschluss der Mitgliederversammlung wurde nicht umgesetzt oder überschritten
  • Fristen für Anträge, Meldungen oder Verlängerungen liefen ab
  • die Kasse lag jahrelang bei einer Person, ohne dass jemand hineingesehen hat

Die Haftungserleichterung nach § 31a BGB

Wer ehrenamtlich arbeitet, haftet dem Verein gegenüber nur bei Absicht oder großer Unvorsichtigkeit.

Für die Haftung nach innen gibt es eine Erleichterung im Gesetz. Sie steht in § 31a BGB. Danach musst du dem Verein einen Schaden nur ersetzen, wenn du ihn absichtlich verursacht hast oder Grob fahrlässigMehr als ein normaler Fehler. Grob fahrlässig handelt, wer etwas übersieht, das eigentlich jedem auffallen müsste. Beispiel: Eine Mahnung vom Finanzamt liegt wochenlang ungeöffnet auf dem Tisch. Wo genau die Grenze zum normalen Fehler liegt, entscheidet sich im Einzelfall. Auch Gerichte tun sich damit oft schwer. gehandelt hast. Ein normaler Fehler reicht nicht aus. Juristen sagen dazu „einfache Fahrlässigkeit“.

Die Erleichterung gilt für alle, die unbezahlt arbeiten. Sie gilt auch, wenn du Geld für die Tätigkeit bekommst, aber nicht mehr als eine bestimmte Summe im Jahr. Diese Summe lag lange bei 840 Euro. Seit dem 1. Januar 2026 sind es 3.300 Euro. Geändert hat das das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025. Viele Seiten im Internet nennen noch die alte Zahl.

Wichtig: Verwechsle diese Summe nicht mit der Ehrenamtspauschale. Die Ehrenamtspauschale sagt, wie viel Geld du steuerfrei bekommen darfst. Sie beträgt 960 Euro im Jahr. Die 3.300 Euro sagen etwas anderes, nämlich bis zu welcher Bezahlung die Haftungserleichterung gilt. Zwei Zahlen für zwei verschiedene Fragen.

Zwei Punkte sind im Alltag noch wichtiger als die Zahl:

  • Der Verein muss beweisen, dass du absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hast. Nicht du musst beweisen, dass du sorgfältig warst. Das ist genau umgekehrt als sonst im Recht, und es ist eine hohe Hürde.
  • Wenn ein Dritter Geld von dir will, kannst du den Verein einbeziehen. Nach § 31a Abs. 2 BGB darfst du verlangen, dass der Verein für die Forderung einsteht. Das gilt, solange du nicht absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt hast.

Tipp von uns

Schaut in eure Satzung, was dort zur Haftung steht. Viele Satzungen nennen eine feste Summe, oft noch 720 oder 840 Euro. Besser ist ein Verweis auf § 31a BGB „in der jeweils geltenden Fassung“. Dann müsst ihr die Satzung nicht jedes Mal ändern, wenn der Gesetzgeber die Summe erhöht.

Wo die Erleichterung nicht gilt

In vier Bereichen hilft § 31a BGB nicht. Eine Klausel in der Satzung hilft dort auch nicht. Diese vier Bereiche haben etwas gemeinsam: Es geht um Geld, das dem Verein nie gehört hat, oder um Geld, das dem Staat zusteht.

1
Lohnsteuer und andere Steuern Der Vorstand muss dafür sorgen, dass der Verein seine Steuern zahlt. Tut er das absichtlich nicht oder ist er dabei sehr unvorsichtig, muss er das Geld nach § 69 AO privat zahlen. Dazu kommen die Zuschläge, die das Finanzamt für die verspätete Zahlung berechnet. Diese Regel könnt ihr mit der Satzung nicht ausschalten.
2
Beiträge zur Sozialversicherung Hat der Verein Angestellte, auch im Minijob, muss er die Sozialversicherung zahlen. Wer den Anteil der Beschäftigten bewusst nicht abführt, macht sich strafbar. Das steht in § 266a StGB, und die Strafe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen. Zusätzlich muss man das Geld privat nachzahlen.
3
Der Antrag auf Insolvenz Kann der Verein seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen Insolvenz anmelden. Das steht in § 42 Abs. 2 BGB. Wer damit wartet und in dieser Zeit weiter Verträge abschließt oder Rechnungen anhäuft, muss den Schaden privat ersetzen.
4
Falsche Spendenbescheinigungen Für eine Spende stellt der Verein eine Bescheinigung aus. Sie heißt offiziell Zuwendungsbestätigung. Wer eine falsche Bescheinigung ausstellt, haftet für die Steuer, die dem Staat dadurch fehlt. Bei Spenden von Privatpersonen sind das 30 Prozent der bescheinigten Summe. Die Regel steht in § 10b Abs. 4 EStG.

Typische Situationen im Vereinsalltag

Die meisten Haftungsfälle entstehen nicht durch große Fehler, sondern durch Dinge, die liegen bleiben.

Wer an Haftung denkt, denkt an einen Unfall oder eine Klage. In der Praxis fängt es kleiner an. Vier Situationen kommen besonders oft vor:

  • Eine Frist läuft ab. Der Antrag auf Verlängerung der Gemeinnützigkeit, die Steuererklärung, der Nachweis für eine Förderung. Oft merkt es niemand, weil niemand zuständig war.
  • Fördergeld wird falsch verwendet. Das Geld war für ein bestimmtes Projekt bewilligt und wurde für etwas anderes ausgegeben, auch wenn das andere sinnvoll war. Der Fördergeber kann das Geld zurückfordern.
  • Bei einer Veranstaltung fehlt die Absicherung. Niemand hat geprüft, ob die Geräte in Ordnung sind, ob genug Aufsicht da ist oder ob die Versicherung den Tag abdeckt.
  • Im Vorstand ist unklar, wer was macht. Alle denken, jemand anderes kümmert sich um die Kasse, die Post oder die Anmeldungen. Am Ende hat es niemand getan.

Der letzte Punkt ist der gefährlichste, weil er die anderen drei erst möglich macht. Und er hat eine unangenehme Folge: Wer im Vorstand ist, kann sich nicht damit herausreden, dass er von einem Bereich nichts wusste. Auch wer eine Aufgabe an jemanden abgegeben hat, muss ab und zu nachsehen, ob sie erledigt wird.

Häufige Irrtümer

Vier Sätze zur Haftung hört man in Vereinen immer wieder. Alle vier sind falsch oder zumindest unvollständig.

  • „Ich bin ehrenamtlich tätig, ich hafte nicht.“ Ehrenamt allein schützt nicht. § 31a BGB senkt die Haftung gegenüber dem Verein, schafft sie aber nicht ab. Bei Steuern und Sozialabgaben gilt die Erleichterung ohnehin nicht.
  • „Der Verein haftet immer zuerst.“ Gegenüber Dritten stimmt das nicht. Wer geschädigt wurde, kann sich auch direkt an das Vorstandsmitglied wenden. Du kannst dann aber vom Verein verlangen, dass er für die Forderung einsteht.
  • „Wir sind klein, uns betrifft das nicht.“ Die Größe des Vereins spielt keine Rolle. Ein Verein mit 20 Mitgliedern muss dieselben Fristen einhalten wie einer mit 2.000. Ohne Personal ist das Risiko eher höher, weil weniger Leute nachsehen.
  • „Mit einer Klausel in der Satzung ist die Haftung erledigt.“ Eine Satzungsklausel wirkt nur nach innen, also zwischen Verein und Vorstand. Gegenüber Dritten und gegenüber dem Finanzamt ändert sie nichts.

Wie ihr das Risiko verringert

Haftung lässt sich nicht abschaffen. Aber die meisten Fälle entstehen aus Unordnung, und die könnt ihr beheben.

Drei Bereiche bringen dabei am meisten. In dieser Reihenfolge, weil der erste nichts kostet und der letzte Geld kostet.

1
Ordnung im Vorstand Legt schriftlich fest, wer für welchen Bereich zuständig ist: Kasse, Post, Anmeldungen, Verträge. Haltet Beschlüsse in einem kurzen Protokoll fest, auch bei Sitzungen am Küchentisch. Lasst die Kasse jedes Jahr von zwei Personen prüfen, die nicht im Vorstand sind. Und prüft, ob eure Satzung eine Haftungsklausel enthält. Der Aufwand dafür ist gering. Der Nutzen zeigt sich erst später, wenn jemand fragt, wer eine Entscheidung getroffen hat und warum.
2
Fristen und Abgaben an eine Stelle Führt eine einfache Liste mit allen wiederkehrenden Terminen: Steuererklärung, Verlängerung der Gemeinnützigkeit, Nachweise für Förderungen, Meldungen an Register. Eine Person schaut monatlich hinein. Wenn ihr Honorarkräfte oder Minijobber bezahlt, klärt vorher schriftlich, ob es eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Genau an dieser Stelle entstehen die Nachforderungen, bei denen § 31a BGB nicht mehr hilft.
3
Der passende Versicherungsschutz Die übliche Vereinshaftpflicht zahlt, wenn jemandem etwas passiert oder etwas kaputtgeht. Fehlt dagegen nur Geld, weil eine Entscheidung falsch war oder eine Frist verstrichen ist, greift sie meist nicht. Dafür gibt es eigene Policen, und keine davon zahlt, wenn absichtlich gehandelt wurde.

Tipp von uns

Vier Fragen zeigen euch schnell, wo es klemmt:

  1. Ist schriftlich festgelegt, wer im Vorstand für Kasse, Post und Verträge zuständig ist?
  2. Steht in eurer Satzung eine Haftungsklausel, und nennt sie eine feste Summe?
  3. Gibt es eine Liste mit allen wiederkehrenden Fristen, in die regelmäßig jemand hineinschaut?
  4. Weiß jemand bei euch genau, was eure Versicherung abdeckt?

Wo ihr zögern müsst, liegt der nächste Schritt.

Häufige Fragen

1Schützt die Entlastung durch die Mitgliederversammlung?

Zum Teil. Mit der Entlastung verzichtet der Verein auf Ansprüche gegen den Vorstand, aber nur auf die, die der Versammlung bekannt waren oder aus den Berichten erkennbar wurden. Kommt später etwas heraus, das niemand wusste, hilft die Entlastung nicht. Bei Absicht und grober Fahrlässigkeit hilft sie ebenfalls nicht. Eine Entlastung im Voraus ist unwirksam.

2Was gilt, solange der Verein nicht eingetragen ist?

Seit Januar 2024 ist die Rechtslage besser als früher. Ein nicht eingetragener Verein gilt heute nach § 54 BGB grundsätzlich selbst als rechtsfähig, und die Mitglieder haften nicht allein deshalb, weil sie Mitglieder sind. Es bleibt aber eine Regel in § 54 Abs. 2 BGB: Wer im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einen Vertrag abschließt, haftet dafür persönlich. Handeln mehrere, haften sie gemeinsam. Wie weit das bei einem gemeinnützigen Verein reicht, ist unter Juristen umstritten. Wer regelmäßig Verträge abschließt, sollte die Eintragung nicht aufschieben.

3Was heißt grobe Fahrlässigkeit genau?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Grob fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lässt, also etwas übersieht, das sich praktisch aufdrängt. Ob ein Fall darunter fällt, entscheidet sich immer im Einzelfall, und auch Gerichte beurteilen das unterschiedlich. Verlässlich ist nur die Beweislast: Belegen muss es der Verein.

4Kann die Satzung die Haftung ganz ausschließen?

Nein. Nach innen könnt ihr die Haftung begrenzen, nach der Rechtsprechung sogar für grobe Fahrlässigkeit. Nach außen wirkt die Satzung nicht: Gegenüber Vertragspartnern, Teilnehmenden, dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern ändert sie nichts.

Haftung im Vorstand klingt bedrohlicher, als sie im Alltag ist. Der Verein steht für das meiste ein, und für ehrenamtliche Vorstände hat der Gesetzgeber die Schwelle 2026 deutlich angehoben. Ernst wird es bei Steuern, Sozialabgaben, einer verschleppten Insolvenz und falschen Spendenbescheinigungen. Wer diese vier Bereiche im Blick behält und im Vorstand klar verteilt, wer wofür zuständig ist, hat das Wesentliche getan.

Fragen?

Wenn ihr bei einem Punkt nicht weiterkommt oder wissen wollt, wie wir etwas geregelt haben: Meldet euch.

Migration Plus e.V.
info@migplus.de

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Stand: September 2026. Dieser Beitrag gibt unseren Kenntnisstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Fall wendet euch an eine Anwaltskanzlei oder an eine Beratungsstelle für Vereine.